Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches am 01.01.2001 u.a. das Bundesseuchengesetz abgelöst hat, wurde mit dem Zweck verabschiedet, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und die Weiterverbreitung von möglichst frühzeitig erkannten oder auch vermuteten Infektionen zu verhindern.

Dem Grundsatz der Vorbeugung wird deshalb ein so hoher Stellenwert eingeräumt, weil dadurch gerade auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten Gesundheitsschutz besonders wirksam und kostengünstig betrieben werden kann.

Infolgedessen unterliegt bekanntlich der berufliche Umgang mit Lebensmitteln, die wie u.a. in Küchen von Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Kunden bestimmt sind, strengen, hygienischen Anforderungen. Diese betreffen nicht nur die Arbeitsabläufe und die persönliche Reinlichkeit am Arbeitsplatz, sondern auch spezielle seuchenmedizinische Voraussetzungen beim Personal. Denn wer an bestimmten ansteckenden Krankheiten leidet oder als Gesunde/r Krankheitserreger ausscheidet, die erfahrungsgemäß über Nahrungsmittel oder Speisen auf Dritte übertragen werden können, ist so lange vom Einsatz in einer betrieblichen Küche ausgeschlossen. Ein solches Tätigkeitsverbot ist verknüpft mit einer Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Damit Sie in Kenntnis der für Sie maßgeblichen Vorschriften der Ihnen gesetzlich übertragenen Verantwortung gerecht werden können, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die einschlägigen Bestimmungen in Form einer Belehrung informiert werden. Die früher vorgeschriebene seuchenhygienische Vorsorgeuntersuchung entfallen völlig, da sie sich als unergiebig erwiesen haben.

Tätigkeitsverbote

Die Tätigkeitsverbote sind im Einzelnen in § 42 IfSG aufgeführt. Ausnahmen darf allein das Gesundheitsamt unter Auflagen gestatten. Demnach dürfen Sie – in der Regel vorübergehend- nicht in der Betriebsküche arbeiten:

  1. während einer Erkrankung oder schon bei Verdacht auf Erkrankung an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis (Magen-Darm-Entzündung) oder Virushepatitis (Leberentzündung) A oder E,
  2. wenn Sie Ausscheider  von Salmonellen, Shigellen, Choleravibrionen oder enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) sind und
  3. wenn Sie an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen leiden, bei denen die Möglichkeit einer Übertragung von deren Krankheitserregern auf Lebensmitteln besteht.

Im Falle einer der unter 1. und 2. genannten Störungen muss der feststellende Arzt eine namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erstatten.

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Erläuterungen in Stichworten

 

  1. Infektiöse Magen-Darm- und Leberentzündungen

Thyhus, Paratyphus: fieberhafte, oft schwer verlaufende, antibiotisch zu behandelnde Allgemeinerkrankungen mit besonderer Auswirkung auf den Darm und Symtomen wie Übelkeit, Bauchschmerzen, zunächst Verstopfung, später – evtl. blutigen – Durchfällen; verursacht durch spezielle Salmonellen.

Andere Salomonellosen, Shigellenruhr, akute Magen-Darm-Infektionen mit breiigen, schleimigen oder mehr oder minder intensiven wässrigen Durchfällen, oft mit Bauchschmerzen, Übelkeit und teilweise mit Erbrechen; einige Tage bis wenige Wochen dauernd.

Andere infektiöse Gastroenteritiden mit ähnlicher Symptomatik werden ebenfalls durch Bakterien (z.B. Campylobacter jejuni, Yersinia enterocolitica) oder aber verschiedene Viren (z.B. Norwalk-, Rota-, Adeno- oder Enteroviren) ausgelöst.

Virushepatitis A und E: infektiöse Leberentzündungen mit Fieber, Übelkeit, Erbrechen und, bei typischer Ausprägung, mit Stuhlfärbung, bierbraunem Urin sowie Gelbfärbung von Augenweiß und Haut; nicht selten milde „grippale“ bis kaum merkliche Krankheitsverläufe.

  1. Ausscheider

sind Personen, die Krankheitserreger mit dem Stuhl ausscheiden und dadurch Ansteckungsquelle für andere Menschen sein können, ohne selbst krank oder krankheitsverdächtig zu sein.

Enterohämorrhagische Escheria coli: Diese Bakterien können Verursacher einer blutigen Dickdarmentzündung werden, oft begleitet von Blutzellzerfall und Nierenversagen.

3.Kritische Hautveränderungen

Infizierte Wunden: schmerzhaft entzündlich bis eitrig.

Hauterkrankungen mit Möglichkeit der Erregerübertragung: eiternde Entzündungen wie Nagelbettentzündungen oder Furunkel.

Abschließende Hinweise

Wenn Sie an sich verdächtige Symptome bemerken, konsultieren Sie bitte umgehend Ihren Hausarzt oder behandelnden Facharzt, damit eine angemessene Diagnostik und Behandlung durchgeführt wird. Dabei weisen Sie unbedingt darauf hin, dass Sie in einer Küche mit Lebensmittelverarbeitung beschäftigt sind.

Auch wenn der behandelnde Arzt keine Arbeitsunfähigkeit feststellt, obwohl eine der genannten, seuchenhygienisch bedenklichen Störungen vorliegt, dürfen Sie nicht in der Küche arbeiten und müssen Ihren Vorgesetzten informieren. Für den Fall, dass Ihnen daraus ein Verdienstausfall entsteht, sieht das Gesetz eine Entschädigung vor.

Verstöße gegen die hier erläuterten gesetzlichen Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeit oder strafrechtlich verfolgt.

Den Inhalt dieser Ausführungen und der mündlichen Erläuterungen habe ich verstanden

01.06.2009, 15:53 von Ctefan Wohlfeil | 24798 Aufrufe    Text von Peter Jaenecke

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